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   VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89   

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VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89 (https://dejure.org/1991,2106)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.09.1991 - 9 S 3228/89 (https://dejure.org/1991,2106)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. September 1991 - 9 S 3228/89 (https://dejure.org/1991,2106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in Selbstverwaltungsorgan (Senat) der Universität (Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsinteresse für ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse gegenüber dem am streitigen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Beklagten; Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in universitären, für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in einem für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremium einer Hochschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 439 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78

    Personalrat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89
    Indes kann von derart weitreichenden, dem Betroffenen schlechterdings nicht zumutbaren Folgen eines Verzichts auf ein Personalratsmandat für die persönliche Rechtsstellung schwerlich gesprochen werden; denn das Personalratsmandat begründet im wesentlichen nur eine organschaftliche Rechtsstellung im Interesse der Bediensteten (vgl. BVerfGE 51, 77, 88).

    Art. 9 Abs. 3 GG ist für die Personalratstätigkeit schon thematisch nicht einschlägig, weil der Personalrat als Repräsentant aller Bediensteten, nicht einer Gewerkschaft oder sonstigen Koalition, tätig wird (BVerfGE 28, 314, 323 f.; BVerfGE 51, 77, 88).

    Für die weitaus überwiegende Mehrzahl der Personalräte verbleibt als grundrechtlicher Anknüpfungspunkt somit allein die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (ebenso BayVGH, a.a.O.; siehe auch BVerfGE 51, 77, 87).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89
    Dabei können Zweifel am Grundrechtsschutz von Personalvertretungen als solchen auf sich beruhen (vgl. dazu BVerfGE 28, 314, 319 ff. und die Nachweise bei Dütz, Der Grundrechtsschutz von Betriebsräten und Personalvertretungen, 1986, S. 17 ff.).

    Art. 9 Abs. 3 GG ist für die Personalratstätigkeit schon thematisch nicht einschlägig, weil der Personalrat als Repräsentant aller Bediensteten, nicht einer Gewerkschaft oder sonstigen Koalition, tätig wird (BVerfGE 28, 314, 323 f.; BVerfGE 51, 77, 88).

  • BVerwG, 09.10.1984 - 7 B 187.84

    Durch den Universitätspräsidenten beanstandete Wahl eines Prodekans durch den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89
    Das von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverhältnis der Mitgliedschaft im Großen Senat und Senat der Beklagten besteht ggf. allerdings nicht zur beklagten Universität, sondern zu den genannten Gremien, in welche die Klägerin gewählt worden ist, als insoweit selbständigen Organen der Universität (vgl. zur Beteiligtenstellung im hochschulverfassungsrechtlichen Organstreit Senatsurteile vom 13.12.1983 -- 9 S 1682/82 --, KMK-HSchR 1984, 344; vom 19.4.1983 -- 9 S 1466/81 --, DÖV 1983, 862; BVerwG, Beschluß vom 9.10.1984, NVwZ 1985, 112).

    Voraussetzung ist, daß von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhängen und gerade auch dem Beklagten gegenüber ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.5.1974, ESVGH 24, 204; BVerwG, Beschluß vom 9.10.1984, a.a.O., S. 113; Kopp, a.a.O., § 43 RdNr. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89
    Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin auf die -- wenigen -- Personalratsmitglieder verweist, die als Wissenschaftler das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Anspruch nehmen und daraus grundsätzlich ein Mitwirkungsrecht in zentralen, für die Bedingungen von Forschung und Lehre verantwortlichen Universitätsgremien herleiten können (vgl. BVerfGE 35, 79).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89
    Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern ob die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit überschritten worden sind (st.Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 71, 255, 271; 71, 39, 58 f.).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89
    Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern ob die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit überschritten worden sind (st.Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 71, 255, 271; 71, 39, 58 f.).
  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89
    Dies führt aber, ebenso wie im Bereich des Kommunalwahlrechts, lediglich dazu, daß ein solcher faktischer Ausschluß nur dann als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung gerechtfertigt ist, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (zum Kommunalwahlrecht vgl. BVerfGE 48, 64, 89 f.).
  • BVerwG, 30.07.1990 - 7 B 71.90

    Klagebefugnis bei der Feststellungsklage - Unterbleiben der notwendigen Beiladung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89
    Daß die Klägerin, auch im Sinne des entsprechend anwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 30.7.1990, BayVBl. 1990, 728), hier die Verletzung eigener Mitgliedschaftsrechte geltend macht, bedarf keiner weiteren Begründung.
  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89
    Zum einen erfährt der von der Klägerin in Anspruch genommene Grundsatz der formalen Wahlgleichheit, der für Parlamentswahlen entwickelt worden und dort streng anzuwenden ist (BVerfGE 34, 81, 99), bei den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule von vornherein Einschränkungen, die in der Organisationsstruktur der Hochschule begründet sind und sich zudem aus der vorbehaltlosen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ergeben (BVerfGE 39, 247, 254 f.; s. auch § 106 Abs. 1 UG); aus § 107 Abs. 1 Satz 1 UG, der -- mit dem Vorbehalt anderer Bestimmung in diesem Gesetz -- die Wahlgrundsätze der freien, gleichen und geheimen Wahl normiert, folgt schon deshalb nichts anderes, weil es sich um einfaches Landesrecht auf derselben Stufe der Normenhierarchie wie die (verfassungsrechtlich) zu prüfende Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 3 UG handelt.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 3228/89
    Zum einen erfährt der von der Klägerin in Anspruch genommene Grundsatz der formalen Wahlgleichheit, der für Parlamentswahlen entwickelt worden und dort streng anzuwenden ist (BVerfGE 34, 81, 99), bei den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule von vornherein Einschränkungen, die in der Organisationsstruktur der Hochschule begründet sind und sich zudem aus der vorbehaltlosen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ergeben (BVerfGE 39, 247, 254 f.; s. auch § 106 Abs. 1 UG); aus § 107 Abs. 1 Satz 1 UG, der -- mit dem Vorbehalt anderer Bestimmung in diesem Gesetz -- die Wahlgrundsätze der freien, gleichen und geheimen Wahl normiert, folgt schon deshalb nichts anderes, weil es sich um einfaches Landesrecht auf derselben Stufe der Normenhierarchie wie die (verfassungsrechtlich) zu prüfende Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 3 UG handelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 16/91

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

  • BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 276/82

    Übernommener DO-Angestellter - Vergütung nach KVLG - Rechtsübergang der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1983 - 9 S 1466/81

    Wahl des studentischen Verwaltungsratsmitglieds

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1983 - 9 S 1682/82

    Wahl der studentischen Mitglieder der Vertreterversammlung des Studentenwerks;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1989 - 9 S 3311/88

    Wahlen zu Universitätsgremien - Unvereinbarkeit von Mandaten -

  • VGH Bayern, 23.01.1989 - 7 CE 88.3262
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.1992 - 15 A 1423/89

    Inkompatibilitätsregelung bezüglich Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

    Mit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung ganz einhellig vertretenen Auffassung (siehe zu § 12 Abs. 4 Satz 3 WissHG OVG NW, Fachsenat für Personalvertretungssachen, Beschluß vom 13. Mai 1991 - CL 58/88 -, NWVBl. 1992, S. 60 = RiA 1992, S. 93; zu den dieser Vorschrift entsprechenden Regelungen anderer Bundesländer siehe BayVGH, Beschluß vom 23. Januar 1989 - 7 CE 88.3262 u.a. -, PersR 1989, S. 133 = PersV 1989, S. 493 = WissR 1990, S. 79; OVG Bremen, Urteil vom 16. April 1991 - 1 BA 44/90 -, WissR 1992, S. 91; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 3. September 1991 - 9 S 3228/89 -, - 9 S 15/91 - u. - 9 S 16/91 - Hess. VGH , Urteil vom 10. Oktober 1991 - 6 UE 3539/90 -, WissR 1992, S. 193 ), die in der Literatur allerdings auch Gegenstimmen gefunden hat (zustimmend: Reich, PersV 1987, S. 11; ders., PersV 1988, S. 160; ders. PersV 1992, S. 206; ders., Hochschulrahmengesetz , 4. Auflage, § 37 Rdnr. 3; Leuze, PersV 1991, S. 369 (380); ders., in Leuze/Bender, a.a.O., § 12 Rdnr. 19 ff; Hailbronner, a.a.O., § 37 Rdnr. 13 ff; anderer Ansicht Schrimpf, PersR 1988, S. 199, 230; ders., PersR 1989, S. 129; ders., PersR 1990, S. 22; Jochens, PersV 1988, S. 119; Heinz, RiA 1988, S. 214), legt der Senat (1.) die Regelung dahin aus, daß sie eine Doppelmitgliedschaft eines Personalratsmitgliedes in einem der hier in Rede stehenden Hochschulgremien generell ausschließt, und gelangt (2.) zu der Feststellung, daß sie in dieser Auslegung rechtswirksam, insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

    Rechtsfolge des § 12 Abs. 4 Satz 3 WissHG ist nicht eine Ineligibilität, sondern lediglich eine Inkompatibilität (- siehe VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11. Juli 1989 und 3. September 1991, a.a.O.; Leuze, in Leuze/Bender, a.a.O., § 12 Rdnr. 23 -), die im Regelfall weder das aktive noch das passive Wahlrecht berührt.

    Als Mitglied der Personalvertretung nimmt er nämlich in erster Linie keine eigenen Rechte, sondern organschaftliche Befugnisse im Interesse der Bediensteten wahr (siehe hierzu im einzelnen BVerfG, Beschluß vom 27. März 1979 - 2 BvR 1011/78 -, BVerfGE 51, S. 77 (88) m.w.N.; wie hier: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 3. September 1991, a.a.O).

    Diesem Anliegen entspricht die in § 12 Abs. 4 Satz 3 WissHG getroffene Regelung (so auch OVG NW, Beschluß vom 13. Mai 1991, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 3. September 1991, a.a.O.; BayVGH, Beschluß vom 23. Januar 1989, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 16. April 1991, a.a.O.; Hess. VGH , Urteil vom 10. Oktober 1991, a.a.O).

    Doppelmandate von Personalräten in den für Personalangelegenheiten dieser Hochschulmitglieder zuständigen Selbstverwaltungsgremien würden dem tendenziell zuwiderlaufen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 3. September 1991, a.a.O. Siehe allgemein zur Stellung der Personalräte in der Gruppenuniversität Curtius, PersV 1990, S. 1 ff).

    Mit Blick auf § 12 Abs. 4 Satz 3 WissHG lassen sich hieraus schon deshalb keine Argumente ableiten, weil der Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 1 Aktiengesetz in erster Linie ein Kontrollorgan darstellt, wohingegen die Selbstverwaltungsgremien der Hochschule Entscheidungsorgane sind (so auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 3. September 1991, a.a.O).

    Die Personalratstätigkeit als solche unterfällt nicht diesem Grundrecht, weil die Mitglieder der Personalvertretung Repräsentanten aller Beschäftigten sind, die Mitarbeit in der Personalvertretung mithin keine Ausübung der Vereinigungsfreiheit darstellt (BVerfG, Beschluß vom 27. März 1979, a.a.O., m.w.N.; BayVGH, Beschluß vom 23. Januar 1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 3. September 1991, a.a.O.; OVG NW, Beschluß vom 13. Mai 1991, a.a.O.).

    Die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung wird hierdurch - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zur geringen Zahl der zu einer Mitarbeit in den Hochschulgremien bereiten Hochschulangehörigen - nicht ernsthaft gefährdet (so auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 3. September 1991, a.a.O.).

    Gleiches gilt für die Funktionsfähigkeit der Personalvertretung, so daß auch der Hinweis des Klägers auf deren grundgesetzliche Verankerung in Art. 12 Abs. 2 GG bzw. im Sozialstaatsgedanken nicht geeignet ist, den durch die streitige Ausschlußregelung betroffenen Individualrechten zusätzliches Gewicht zu verleihen (wie hier: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 3. September 1991, a.a.O., siehe auch Hess. VGH , Urteil vom 10. Oktober 1991, a.a.O.; anderer Ansicht Schrimpf, PersR 1988, S. 199, 230 (233 f); ders. PersR 1989, S. 129 (139); Jochens, a.a.O., S. 122).

    Deshalb stützen auch Gründe der Rechtsklarheit und der Praktikabilität die vom Gesetzgeber getroffene Regelung (so ausdrücklich auch OVG Bremen, Urteil vom 16. April 1991, a.a.O.; siehe ferner Hess. VGH , Urteil vom 10. Oktober 1991, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 3. September 1991, a.a.O.; BayVGH, Beschluß vom 23. Januar 1989, a.a.O.).

    Diese gilt für alle Hochschulangehörigen, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Zeit der Wahl in das für Personalangelegenheiten zuständige Selbstverwaltungsgremium das Amt in der Personalvertretung bereits innehaben oder dieses erst später erwerben (vgl. OVG NW, Beschluß vom 13.Mai 1991, m.w.N.; siehe ferner BayVGH, Beschluß vom 13. Januar 1989; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 3. September 1991, a.a.O.; anderer Ansicht Schrimpf, PersR 1989, S. 129 (131); ders., PersR 1988, S. 199, 230 (233)).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 15/91

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Selbstverwaltungsorgan

    Zum Feststellungsinteresse gegenüber einem am streitigen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Beklagten (wie Urteil vom 3.9.1991 - 9 S 3228/89 -).

    Deshalb bleibt, sofern die Mitgliedschaft in der aktuellen Wahlperiode nicht auch schon in der Berufungsinstanz anhängig ist (vgl. die dem Senatsurteil vom 3.9.1991 -- 9 S 3228/89 -- zugrundeliegende Fallgestaltung), das Feststellungsinteresse für die vorangegangene Wahlperiode unberührt.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91

    Auslegung einer Klageänderung - unzulässiges Teilurteil - Inkompatibilität von

    Sie schließt sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz sowie des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 30.10.1989 -- 3 K 57/59 --; vgl. das zu dieser Entscheidung ergangene Berufungsurteil des Senats vom heutigen Tag -- 9 S 3228/89 --) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 23.1.1989, PersR 1989, 133) an und trägt ergänzend vor, der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sei nicht verletzt, denn Personalratsmitglieder unterlägen nicht einer Nichtwählbarkeit, sondern lediglich einer Unvereinbarkeitsregelung, die ihnen die Freiheit der Wahl zwischen beiden Mandaten lasse und auch nicht faktisch zu einem Ausschluß der Wählbarkeit führe, weil das Gewicht des Verlusts des Personalratsmandats hierfür nicht ausreiche.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 16/91

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

    Zum Feststellungsinteresse gegenüber einem am streitigen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Beklagten (wie Urteil vom 03.09.1991 - 9 S 3228/89 -).
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